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Hier haben wir für Sie ein kleines Steuerlexikon zusammengestellt. Es enthält die wichtigsten Themen von A wie Abschreibung bis Z wie Zinsen. Sollten Sie spezielle Fragen zu einem Thema haben, stehen wir Ihnen jederzeit gerne für ein persönliches Gespräch zur Verfügung. Abschreibung Investitionen in abnutzbare Wirtschaftsgüter, die Ihrem Betrieb über einen längeren Zeitraum dienen sollen, sind nicht sofort zur Gänze als Betriebsausgabe absetzbar: Das Wirtschaftsgut wird "aktiviert", das heißt in das Anlagenverzeichnis aufgenommen. Das Anlagenverzeichnis ist eine Zusammenstellung des Inventars, aus dem unter anderem der Kaufpreis, die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer und die jährliche Absetzung für Abnutzung (= AfA, Abschreibung) hervorgeht. Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten von bis zu EUR 400,00 können sofort als Betriebsausgabe abgesetzt werden (als sogenannte "geringwertige Wirtschaftsgüter"). Beispiel: Eine Telefonanlage kostet EUR 10.000,00 und wird im Mai 2000 in Verwendung genommen. Die Nutzungsdauer wird mit 10 Jahren angenommen. Die AfA errechnet sich aus den Anschaffungskosten dividiert durch die Nutzungsdauer und ergibt im Beispiel somit EUR 1.000,00. Im Jahr 2000 ist als Betriebsausgabe nur ein Zehntel der EUR 10.000,00 absetzbar, somit EUR 1.000,00. Dasselbe gilt für die nächsten neun Jahre, in denen jeweils ein Zehntel der Anschaffungskosten als Betriebsausgabe über die AfA geltend gemacht wird. Für den Beginn der AfA ist das Datum der Inbetriebnahme ausschlaggebend. Das Datum, an dem die Rechnung ausgestellt wird, das Datum des Rechnungserhalts oder der Bezahlung spielen keine Rolle. Alleinerzieher-/AlleinverdienerabsetzbetragAlleinverdiener: Ist jener Steuerpflichtige, der mehr als 6 Monate im Kalenderjahr verheiratet ist und nicht getrennt lebt, die Kinderanzahl ist diesbezüglich irrelevant; Alleinverdiener ist auch ein Steuerpflichtiger mit mindestens einem Kind, der mehr als 6 Monate in einer Partnerschaft lebt. Alleinerzieher: Ist jener Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind, der seit mehr als 6 Monaten nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe)Partner lebt. Anlagevermögen
Unter dem Begriff „Anlagevermögen“ versteht man all jene Wirtschaftsgüter, die dazu bestimmt sind, dem Betrieb über einen längeren Zeitraum zu dienen. Dazu zählen zum Beispiel: Gebäude und die Betriebsausstattung. Das Anlagevermögen lässt sich in abnutzbares und nicht abnutzbares Anlagevermögen untergliedern. Arbeitnehmerabsetzbetrag
Bei Einkünften aus einem bestehenden Dienstverhältnis steht einem Arbeitnehmer der Arbeitnehmerabsetzbetrag in Höhe von EUR 54,00 jährlich zu, wenn seine Einkünfte dem Lohnsteuerabzug unterliegen. Ausfuhrlieferung
Lieferungen an Abnehmer im Ausland sind in der Regel umsatzsteuerbefreit (Ausfuhrlieferungen): Steuerfreie Ausfuhrlieferungen liegen vor, wenn der Unternehmer den Liefergegenstand in das Ausland befördert oder versendet hat oder wenn das Umsatzgeschäft mit einem ausländischen Unternehmer als Abnehmer abgeschlossen wurde, wobei der ausländische Abnehmer den Gegenstand ins Ausland befördert oder versendet oder wenn das Umsatzgeschäft mit einer ausländischen Privatperson abgeschlossen wurde, und diese die Ware im Reisegepäck ausführt, nur dann, wenn der Abnehmer keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Gemeinschaftsgebiet hat, der Gegenstand der Lieferung binnen drei Monaten nach Lieferung ausgeführt wird und der Gesamtbetrag der Rechnung EUR 75,-- überschreitet.
Die weiteren Voraussetzungen für die Steuerfreiheit sind streng formal: Dazu gehören der Ausfuhrnachweis und der Buchnachweis. Außergewöhnliche Belastung
Bestimmte Aufwendungen und Ausgaben sind bei Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, wenn sie - außergewöhnlich sind - zwangsläufig erwachsen und - die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen. Eine außergewöhnliche Belastung kann grundsätzlich nur insoweit berücksichtigt werden, als der individuelle Selbstbehalt, der vom Einkommen, von der Anzahl der Kinder sowie vom Zustehen des Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrages abhängt, überschritten wird. Für bestimmte außergewöhnliche Belastungen gibt es ein Pauschale ohne Anrechnung auf den Selbstbehalt. Die Berücksichtigung von außergewöhnlichen Belastungen kann immer nur im Kalenderjahr der Zahlung erfolgen. BetriebsausgabenAls Betriebsausgaben definiert das Gesetz Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind. Privat veranlasste Ausgaben kürzen den Gewinn nicht, sondern stellen Entnahmen dar, die eine Deckung im Gewinn finden sollten. Auch Ausgaben vor der Betriebseröffnung können steuerlich abzugsfähig sein. Solche Ausgaben und Aufwendungen fallen unter den Begriff der vorbereitenden Betriebsausgaben. Als Beispiele gelten Reisekosten, Beratungskosten, Telefon, Stempelmarken. Beiträge zu Ihrer Pflichtversicherung, Pflichtbeiträge zu Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen, Leasingaufwand, Büroraummiete, Personalaufwand, Steuerberatungskosten, Werbung, Abschreibungen, Bezogene Leistungen (Fremdarbeiten), Waren- und Materialeinkauf, Telefon, Fax, Porto, Spesen, Büromaterial, Fachliteratur und Zeitschriften, Zinsen für Fremdkapital etc. Betriebseinnahmen
Zu Ihren Betriebseinnahmen gehören alle Zugänge in Geld oder Geldeswert, die durch den Betrieb veranlasst sind. Daher nicht nur Ihre Einnahmen aus der eigentlichen betrieblichen Tätigkeit, sondern auch z. B. aus Hilfsgeschäften wie Verkäufen von Ihrem Betrieb zugehörigen Anlagen Doppelbesteuerung - VermeidungUm die doppelte Einkommensbesteuerung von Personen, die z. B. aufgrund eines Doppelwohnsitzes in zwei oder mehreren Staaten der Besteuerung unterliegen, zu vermeiden, stehen zwei Maßnahmen zur Verfügung: Unilateral sieht § 48 der BAO Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung vor. Multilateral wurden von Österreich mit zahlreichen Staaten Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen, durch welche die doppelte Besteuerung desselben Steuerpflichtigen in zwei Staaten vermieden werden soll. EinkommenAls Einkommen gilt der Gesamtbetrag der Einkünfte aus allen im Gesetz aufgezählten sieben Einkunftsarten unter Berücksichtigung des Verlustausgleichs, der sich aus einzelnen Einkunftsarten ergibt und abzüglich Sonderausgaben sowie außergewöhnlicher Belastungen. EinkunftsartenDas österreichische Einkommensteuergesetz kennt sieben Einkunftsarten: Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft Einkünfte aus selbständiger Arbeit Einkünfte aus Gewerbebetrieb Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit Einkünfte aus Kapitalvermögen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung Sonstige Einkünfte Nur solche Einkünfte, die in eine dieser sieben Einkunftsarten fallen, sind steuerpflichtig. Da der Begriff sonstige Einkünfte keine Auffanggröße darstellt, sondern ebenfalls nur bestimmte Tatbestände aufzählt, gibt es Einkünfte, die nicht der Einkommensteuer unterliegen: Dazu zählen etwa Spiel- und Lotteriegewinne oder der Finderlohn. Einnahmen-Ausgaben-RechnungBei der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung werden – im Gegensatz zum Betriebsvermögensvergleich – die Geschäftsfälle dann wirksam, wenn es zu einem Zahlungsfluss kommt. Man spricht daher auch vom sogenannten „Zufluss-/Abflussprinzip“. Einnahmen sind erst dann steuerwirksam, wenn das Geld entweder bar vereinnahmt oder auf dem Bankkonto verfügbar ist. Dasselbe gilt im umgekehrten Sinn für die Ausgaben. Dementsprechend gilt etwa auch eine Anzahlung an Lieferanten als gewinnmindernde Betriebsausgabe. Forderungen und Verbindlichkeiten werden erst durch die Bezahlung ergebniswirksam. FahrtkostenAls Fahrtkosten können Sie die Kosten des gewählten Verkehrsmittels ansetzen (Aufwendungen für Auto, Bahnkarte, Flugticket, Taxi etc.). Verwenden Sie für Ihre betrieblich veranlasste Reise jedoch Ihren Privat-PKW, bringen Sie am besten das Kilometergeld zum Ansatz, wenn Sie nicht mehr als 30.000 km im Jahr fahren. Wenn Sie mehr als 30.000 km pro Jahr fahren, können Sie das amtliche Kilometergeld für 30.000 km oder die tatsächlich nachgewiesenen Kosten für die gesamten betrieblichen Fahrten absetzen. Vergessen Sie in diesem Fall nicht, ein Fahrtenbuch mit allen erforderlichen Angaben zu führen: Pro gefahrenem Kilometer können Sie EUR 0,42 (Wert bis 30.6.2008: EUR 0,376) ansetzen. Das Kilometergeld deckt alle Kosten im Zusammenhang mit Ihrem Auto ab: Benzin, Reparaturen, Service, Versicherungen, Mitgliedsbeiträge, Abschreibungen, Leasingraten, Park- und Mautgebühren etc.. Wenn Ihr Auto zum Betriebsvermögen zählt, weil Sie es überwiegend betrieblich nutzen, müssen Sie alle Ausgabenbelege sammeln. Dann sind nämlich die tatsächlichen Kosten der Nutzung zu berücksichtigen. Wird das Kilometergeld im Rahmen von Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend gemacht, kann es nur bis zu einer Höhe von EUR 0,42 (Wert bis 30.6.2008: EUR 0,376 - darf auf EUR 0,38 aufgerundet werden) berücksichtigt werden. Das Kilometergeldes darf aufgerundet werden. Firmenwert
Firmenwert ist jener Wert eines Betriebes, der nicht den einzelnen Wirtschaftsgütern des Betriebes zugeordnet werden kann. Vielmehr ergibt sich der Firmenwert als Mehrwert, der z. B. mit dem Kundenstock oder der Reputation eines Betriebes zusammenhängt. Freibetragsbescheid
Wenn der Arbeitnehmer nicht ausdrücklich darauf verzichtet, wird gemeinsam mit dem aufgrund der Arbeitnehmerveranlagung ergangenen Einkommensteuerbescheid ein Freibetragsbescheid und eine Mitteilung zur Vorlage beim Arbeitgeber ausgestellt. Dieser Freibetragsbescheid gilt für das dem Veranlagungszeitraum zweitfolgende Jahr. So wird etwa mit dem Einkommensteuerbescheid für das Kalenderjahr 2002 der Freibetragsbescheid und die Mitteilung an den Arbeitgeber für das Kalenderjahr 2004 zugesendet. Werden dann für das Kalenderjahr 2004 höhere oder geringere Aufwendungen getätigt, so wird dies bei der Arbeitnehmerveranlagung ausgeglichen. Bei einem Jahresfreibetrag von unter EUR 90,00 oder bei Festsetzung von Vorauszahlungen ergeht kein Freibetragsbescheid. Gewinnermittlungsarten Die Ermittlung des steuerlichen Gewinns kann grundsätzlich auf folgende Arten erfolgen:
- dem Betriebsvermögensvergleich (Buchhaltung, Bilanzierung)
- der Einnahmen-Ausgabenrechnung
- der Pauschalierung
Gesetzliche Buchführungspflicht besteht seit In-Kraft-treten des Unternehmensgesetzbuches (UGB) in folgenden Fällen:bei Kapitalgesellschaften und bei unternehmerisch tätigen Personengesellschaften, bei denen kein unbeschränkt haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist (sogenannte GmbH & Co. KG) bei den anderen Unternehmern – ausgenommen bei Angehörigen der freien Berufe und bei Überschussermittlern –, wenn die Umsatzgrenze von EUR 400.000,00 überschritten wird Was versteht man unter gesetzlicher Buchführungspflicht? Grob gesprochen ist unter Buchführungspflicht zu verstehen, dass die Grundsätze der doppelten Buchhaltung einzuhalten sind, Grund- und Hauptbuch sowie Nebenbücher zu führen sind, Bestände von Forderungen und Verbindlichkeiten zu erfassen sind und Aufwendungen und Erträge im Jahr ihrer wirtschaftlichen Verursachung zugeordnet werden müssen. Die vereinfachte Form der Gewinnermittlung ist die Einnahmen-Ausgabenrechnung, in der Einnahmen und Ausgaben nach dem Zufluss- und Abflussprinzip aufgezeichnet werden, somit nach Zahlungsfluss erfasst werden. Die einfachste Form der Gewinnermittlung ist die Pauschalierung. Wenn keine Buchführungspflicht besteht und Sie auch nicht freiwillig Bücher führen, können Sie steuerlich von der Pauschalierung (in Form der Ausgaben- oder Gewinnpauschalierung) Gebrauch machen. In den letzten Jahren wurde die "allgemeine" Pauschalierung (Basispauschalierung) um branchenspezifische Pauschalierungsvorschriften (z. B. für Gaststätten- und Beherbergungsunternehmen, Lebensmitteleinzel- und Gemischtwarenhändler, Drogisten, Handelsvertreter, Künstler und Schriftsteller) und die sogenannte "Individualpauschalierung" erweitert. HalbjahresabschreibungWird ein Wirtschaftsgut des abnutzbaren Anlagevermögens erst im zweiten Halbjahr des Wirtschaftsjahres in Betrieb genommen, ist im Jahr der Anschaffung nur die Hälfte der jährlichen AfA absetzbar.
InventurUnter Inventur versteht man die jährliche Aufstellung des gesamten Betriebsvermögens nach Art, Menge und Wert. Diese Bestandsaufnahme ist zusammen mit der Bewertung ein wesentlicher Bestandteil der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich. JahresabschlussDer Jahresabschluss setzt sich zusammen aus der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung. Bei Kapitalgesellschaften erweitert sich der Jahresabschluss um den Anhang samt Lagebericht. Kapitalertragsteuer
Die Steuer von Zinserträgen aus Bankeinlagen, festverzinslichen Wertpapieren sowie Gewinnausschüttungen aus Beteiligungen wird zunächst durch den Abzug der Kapitalertragsteuer in Höhe von 25 % erhoben. Die Kapitalertragsteuer ist (ebenso wie die Lohnsteuer) eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer. Sie wird von der ausschüttenden Gesellschaft bzw. vom Kreditinstitut einbehalten und an das Finanzamt abgeführt. Für natürliche Personen gilt die Einkommensteuer mit der Kapitalertragsteuer als abgegolten, wenn es sich um Zinserträge aus Geldeinlagen bei Banken oder aus festverzinslichen Wertpapieren bzw. um Gewinnanteile oder Zinsen aus Aktien oder GmbH-Anteilen handelt. Ist die nach dem allgemeinen Steuertarif zu erhebende Steuer geringer als die 25 %ige Kapitalertragsteuer, besteht die Möglichkeit, die Kapitalerträge in die Veranlagung aufzunehmen. Die Kapitalertragsteuer wird dann auf die zu erhebende Einkommensteuer angerechnet. KassabuchJeder Bilanzierer und jeder Einnahmen-Ausgaben-Rechner, der die Tageslosung durch Rückverrechnung ermittelt, hat ein Kassabuch zu führen. Im Kassabuch erfolgt eine chronologische Aufzeichnung aller baren Geldeinnahmen und -ausgaben. Bar ist alles, was – wie Münzen oder Geldscheine – in Händen gehalten werden kann. Eine „Minuskassa“ kann es nicht geben: Was nicht in der Kassa ist, kann nicht entnommen werden – denken Sie an Ihre Geldbörse. Schreiben Sie zuerst Ihre Tageseinnahmen ein, und dann die Ausgaben. Wenn der Finanzprüfer eine Minuskassa entdeckt, so vermutet er entweder schwarze Einnahmen, die sie vergessen haben einzutragen – oder zumindest Schlampigkeit, die kostspielige Folgen hat: z. B. Schätzung, unnötige Diskussionen. KleinbetragsrechnungBei sogenannten Kleinbetragsrechnungen – das sind Rechnungen, deren Gesamtbetrag EUR 150,00 nicht übersteigt –genügen folgende Angaben: - Name und Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers
- Menge und Bezeichnung der gelieferten Gegenstände bzw. Art und Umfang der sonstigen Leistung
- Tag der Lieferung oder Leistung oder Zeitraum, über den sich die Leistung erstreckt
- das Entgelt und der Steuerbetrag für die Lieferung oder sonstige Leistung in einer Summe
- der Steuersatz
- Rechnungsdatum
Beachten Sie jedoch, dass „Menge und handelsübliche Bezeichnung“ auch bei Kleinbetragsrechnungen angegeben werden müssen. Es reicht nicht, wenn z. B. "Speisen und Getränke", "Diverses Material", "Fachliteratur" ausgewiesen ist. Die mit Beginn des Jahres 2003 eingeführten zusätzlichen Rechnungsmerkmale (fortlaufende Nummer, UID des Leistenden) gelten für die Ausstellung von Kleinbetragsrechnungen nicht. Kleinunternehmer
Unternehmer, deren Jahresumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr EUR 30.000,00 (bis 2006: EUR 22.000,00) nicht übersteigt, sind nicht umsatzsteuerpflichtig, können aber auch keinen Vorsteuerabzug geltend machen (Kleinunternehmer-Regelung). Unternehmer, die unterhalb dieser Umsatzgrenze liegen, haben jedoch die Möglichkeit, für die Besteuerung nach den allgemeinen Grundsätzen zu optieren. In diesem Fall müssen Sie Umsatzsteuer in ihren Rechnungen ausweisen und abführen, können im Gegenzug aber auch den Vorsteuerabzug geltend machen. Die Inanspruchnahme nach der Kleinunternehmerregelung ist dann empfehlenswert, wenn keine Vorsteuern anfallen und Leistungen an Letztverbraucher erbracht werden. Kommunalsteuer
Die Kommunalsteuer gilt als Nachfolger der früheren „Lohnsummensteuer“. Es handelt sich um eine Steuer, deren Bemessungsgrundlage die vom Unternehmer an die Dienstnehmer einer im Inland gelegenen Betriebsstätte ausbezahlt werden. Der Steuersatz beträgt 3 % der Bemessungsgrundlage. Die Kommunalsteuer ist bis zum 15. des Folgemonats an die Gemeinde (Stadtkasse) abzuführen. Körperschaftsteuer
Das Einkommen von Körperschaften – dazu zählen vor allem die Aktiengesellschaft und die Gesellschaft mit beschränkter Haftung – unterliegt der Körperschaftsteuer. Die Körperschaftsteuer sieht grundsätzlich einen konstanten Steuersatz von 25 % des steuerpflichtigen Einkommens vor. Im Verlustfall oder bei geringem steuerpflichtigen Einkommen ist jedenfalls die sogenannte „Mindest-Körperschaftsteuer“ zu entrichten. Diese hat Vorauszahlungs-Charakter, das heißt, sie wird auf die Körperschaftsteuer in folgenden Jahren angerechnet. Die Mindestkörperschaftsteuer beträgt im Allgemeinen EUR 1.750,00 (GmbH) bzw. EUR 3.500,00 (AG) pro Jahr. Für Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen besteht eine höhere, für Neugründer eine niedrigere Mindest-Körperschaftsteuer. LiebhabereiLiebhaberei ist eine Tätigkeit, der abgesprochen wird, dass sie auf Dauer ein positives Ergebnis erzielt. Wichtig ist somit die Gesamtbetrachtung dieser Tätigkeit über einen längeren Zeitraum. Wenn über den betrachteten Zeitraum in Summe kein Gewinn erwartet wird, kann es zur Qualifizierung der Tätigkeit als „Liebhaberei“ kommen. Eine Liebhabereitätigkeit ist steuerlich unbeachtlich: Verlust aus dieser Tätigkeit können weder mit anderen Einkünften ausgeglichen noch in Folgejahre vorgetragen werden. Sollte die Liebhabereitätigkeit ausnahmsweise zu einem Gewinn führen, so führt aber auch dieser Gewinn zu keiner steuerlichen Belastung.
Lohnsteuer
Die Lohnsteuer ist eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer. Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitnehmer, Pensionisten) wird die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer) erhoben. Einbehalten (und an das Finanzamt abgeführt) wird die Lohnsteuer durch den Arbeitgeber im Rahmen der Lohnzahlung. Der Steuertarif der Lohnsteuer unterscheidet sich – von der begünstigten Besteuerung des 13. und 14. Monatsgehalts abgesehen – nicht von jenem der Einkommensteuer. Nächtigungskosten
Nächtigungsgeld steht nur dann steuerfrei zu, wenn tatsächlich genächtigt wird. Der Umstand der Nächtigung ist grundsätzlich belegmäßig nachzuweisen. Bei Entfernungen von mindestens 120 Kilometer können pauschal € 15,00 pro Nacht steuerfrei gelassen werden. Werden die Nächtigungskosten sowie die Kosten des Frühstücks nachgewiesen, so können diese vom Arbeitgeber voll lohnsteuerfrei ersetzt werden. Sieht bei Dienstnehmern der Kollektivvertrag höhere Tag- oder Nächtigungsgelder vor, sind diese zur Gänze Betriebsausgaben. Nutzungsdauer
Die Nutzungsdauer ist aus Erfahrungswerten abzuleiten: Betriebs- und Geschäftsausstattung wird zum Beispiel auf 5 bis 10 Jahre, Gebäude auf bis zu 67 Jahre verteilt abgeschrieben. Für manche Anlagegüter (z. B. Gebäude, PKW) ist die Nutzungsdauer zwingend vom Gesetzgeber vorgegeben: So gilt z. B. für ein neues Personenkraftfahrzeug gemäß den Bestimmungen des EStG eine unwiderlegbar vermutete Nutzungsdauer von mindestens acht Jahren. Es handelt sich um eine zwingend vorgegebene Abschreibungsdauer. PendlerpauschaleDie Kosten der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (Arbeitsweg) sind grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag abgegolten, der allen aktiven Arbeitnehmern unabhängig von den tatsächlichen Kosten zusteht. Ein (zusätzliches) Pendlerpauschale in der Form von Werbungskosten ist vorgesehen, wenn die einfache Wegstrecke 20 km übersteigt und die Benützung von Massenverkehrsmitteln zumutbar ist (kleines Pendlerpauschale). Das große Pendlerpauschale steht zu, wenn kein Massenverkehrsmittel zumutbar ist und die einfache Wegstrecke 2 km übersteigt. Während des Jahres kann das Pendlerpauschale beim Arbeitgeber unter Verwendung des Formulares L 34 gemeldet werden. Unterbleibt diese, ist das Pendlerpauschale bei der Arbeitnehmerveranlagung geltend zu machen. Pendlerpauschale klein| Entfernungen der einfachen Wegstrecke | jährlich ab 1.7.2008 | jährlich bis 30.6.2008 | | 20 km bis 40 km | 630,00 | 546,00 | | 40 km bis 60 km | 1.242,00 | 1.080,00 | | über 60 km | 1.857,00 | 1.614,00 |
Pendlerpauschale groß| Entfernungen der einfachen Wegstrecke | jährlich ab 1.7.2008 | jährlich bis 30.6.2008 | | 2 km bis 20 km | 342,00 | 297,00 | | 20 km bis 40 km | 1.356,00 | 1.179,00 | | 40 km bis 60 km | 2.361,00 | 2.052,00 | | über 60 km | 3.372,00 | 2.931,00 |
PensionistenabsetzbetragDieser steht als Ersatz für den nicht zustehenden Arbeitnehmer- und Verkehrsabsetzbetrag zu und beträgt € 400,00 p. a. ProgressionIn Österreich gibt es ein progressives Tarifsystem. Seit 1.1.2005 wird die Berechnung des Lohn- bzw. Einkommensteuertarifes völlig neu dargestellt. Mit der nunmehrigen Berechnung ist der Grenzsteuersatz stetig ansteigend und schwankt nicht mehr so stark nach oben und nach unten. Der allgemeine Steuerabsetzbetrag entfällt, da er nun in der Tarifberechnung integriert ist. | Einkommen in € | Durchschnittssteuersatz in % | Grenzsteuersatz in % | | 11.000 | 00,00% | 00,00% | | > 11.000 bis 25.000 | 20,44% | 36,50% | | > 25.000 bis 60.000 | 33,73% | 43,21% | | > 60.000 | | 50,00% |
QuellensteuerNach dem Quellenprinzip erhobene Steuer, d. h. am Ort und zur Zeit des Entstehens der steuerpflichtigen Zahlung. Dabei wird der Schuldner der Zahlung gesetzlich zur Einbehaltung und Abführung des festgesetzten Steuerbetrags verpflichtet. Kapitalanlegern ist die Quellensteuer in Form der auf Dividenden und Zinsen einbehaltenen Kapitalertragsteuer bekannt. Die so einbehaltene Steuer wird auf die endgültige Steuerschuld des steuerpflichtigen Empfängers angerechnet und ggf. auch erstattet. In manchen Fällen gelten die Kapitaleinkünfte durch den Kapitalertragsteuerabzug als endbesteuert. In diesem Fall kommt es natürlich zu keiner Anrechnung der Kapitalertragsteuer auf die Einkommensteuer mehr, da die endbesteuerten Einkünfte dann nicht mehr in die Steuerveranlagung miteinbezogen werden. Rechnung und deren Formvorschriften Beachten Sie, dass Rechnungen mit Umsätzen, von denen Sie den Vorsteuerabzug geltend machen möchten, bestimmten Formvorschriften genügen müssen. Eine Rechnung muss folgende Angaben enthalten: Eine Rechnung berechtigt nur dann zum Vorsteuerabzug, wenn sie den Formvorschriften des Umsatzsteuergesetzes entspricht. Um diesen Formvorschriften zu genügen, muss eine Rechnung folgende Merkmale aufweisen: - Name und Anschrift des liefernden und des empfangenden Unternehmers
- Menge und Bezeichnung der gelieferten Gegenstände bzw. Art und Umfang der sonstigen Leistung
- Tag der Lieferung oder sonstigen Leistung bzw. der Abrechnungszeitraum
- das Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung und den anzuwendenden Steuersatz
- den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag
- Falls eine Steuerbefreiung besteht: ein Hinweis darauf, dass die Lieferung oder sonstige Leistung steuerbefreit ist
- das Ausstellungsdatum
- eine fortlaufende nur einmal vergebene Nummer zur Identifizierung der Rechnung
- die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID) des liefernden Unternehmers
- seit 1.7.2006: Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID) des empfangenden Unternehmers, wenn der Rechnungsbruttobetrag € 10.000,00 übersteigt.
- Führt ein Unternehmer Leistungen aus, für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet (Reverse-Charge), hat er die UID-Nummer des Leistungsempfängers und einen Hinweis auf den Übergang der Steuerschuld in die Rechnung aufzunehmen.
Für sogenannte Kleinbetragsrechnungen, das sind Rechnungen mit einem Gesamtbetrag von höchstens EUR 150,00 gelten erleichterte Bestimmungen. SachbezügeErhält ein Arbeitnehmer vom Arbeitgeber Vorteile zugewendet, die nicht in Geldleistungen bestehen (Sachbezüge), so unterliegen auch diese grundsätzlich der Steuerpflicht. Bestimmte Sachbezüge sind jedoch steuerfrei. Zu den steuerfreien Sachbezügen gehören: - Der Wert der unentgeltlich überlassenen Arbeitskleidung
- Freie oder verbilligte Mahlzeiten und Getränke am Arbeitsplatz
- Die kostenlose Benützung von Einrichtungen oder Anlagen, die der Arbeitgeber allen Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen seiner Arbeitnehmer zur Verfügung stellt (z. B. Erholungs- und Kurheime, Kindergärten, Betriebsbibliotheken, Sportanlagen)
- Die kostenlose Teilnahme an Betriebsveranstaltungen (z. B. Betriebsausflüge, kulturelle Veranstaltungen, Betriebsfeiern) bis zur Höhe von EUR 365,00
Sonderausgaben
Sonderausgaben sind ganz bestimmte Aufwendungen, die vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. Grundsätzlich handelt es sich bei Sonderausgaben um Aufwendungen, die nicht mit der Einkünfteerzielung, sondern mit der privaten Lebensführung in Zusammenhang stehen und aus diesem Grund nicht als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben geltend gemacht werden können. Zu den Sonderausgaben zählen beispielsweise: - Prämien für Lebens-, Kranken- und Unfallversicherungen
- Ausgaben für Wohnraumschaffung und Wohnraumsanierung
- Kirchenbeitrag
- Steuerberatungskosten
Steuerfreie Leistungen des Arbeitgebers
Zu jenen Leistungen, die nicht unter die Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit fallen bzw. steuerfrei sind, gehören u. a. folgende Vorteile des Arbeitnehmers: - Der Wert der unentgeltlich überlassenen Arbeitskleidung
- Durchlaufende Gelder
- Freie oder verbilligte Mahlzeiten und Getränke am Arbeitsplatz
- Die kostenlose Benützung von Einrichtungen oder Anlagen, welche der Arbeitgeber allen Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen seiner Arbeitnehmer zur Verfügung stellt (z. B. Erholungs- und Kurheime, Kindergärten, Betriebsbibliotheken, Sportanlagen)
- Die kostenlose Teilnahme an Betriebsveranstaltungen (z. B. Betriebsausflüge, kulturelle Veranstaltungen, Betriebsfeiern)
- Einkünfte des Arbeitnehmers aus einer begünstigten Auslandstätigkeit (Bauausführung, Montage, Anlagenerrichtung usw.), wenn die Auslandstätigkeit länger als ein Monat (ununterbrochen) dauert.
TagesgeldAls Verpflegungsmehraufwand bei betrieblich veranlassten Reisen können Sie die sogenannten Tagesgelder bzw. Diäten ansetzen. Eine "Reise" im Sinne des Steuerrechts liegt schon vor, wenn Ihr Reiseziel außerhalb des örtlichen Nahbereichs gelegen ist, was ab einer Entfernung von ca. 25 km anzunehmen ist. Die geltend zu machenden Reisekosten betragen bei einer Dienstreise von länger als drei Stunden EUR 2,20 je angefangener Stunde, maximal jedoch EUR 26,40 innerhalb von 24 Stunden. Wenn Sie länger als 5 Tage durchgehend oder öfter als 15 mal am gleichen Ort waren, gibt es keinen Verpflegungsmehraufwand mehr. Die geltend zu machenden Reisekosten betragen bei einer Dienstreise von länger als drei Stunden EUR 2,20 je angefangener Stunde, maximal jedoch EUR 26,40 innerhalb von 24 Stunden. Der Verpflegungsmehraufwand steht dann nicht mehr zu, wenn durch die Dienstreise ein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet wird: Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn ein Arbeitnehmer regelmäßig, z. B. einmal wöchentlich, am selben Einsatzort tätig wird und eine bestimmte Anfangsphase (5 Tage) überschritten wird.
Ab dem 1.1.2008 gilt eine neue Rechtslage: Der gesetzliche Dienstreisebegriff (fünf Tage bzw. 15 Tage) kann durch lohngestaltende Vorschriften (insbesondere Kollektivverträge, Betriebsvereinbarungen) erweitert werden, wenn es sich um folgende Tätigkeiten handelt (abschließende Aufzählung): - Außendiensttätigkeit (z. B. Kundenbesuche, Servicedienste, Patrouillendienste),
- Fahrtätigkeit (z. B. Zustelldienste, Taxifahrten, Linienverkehr, Transportfahrten außerhalb des Werksgebäudes des Arbeitgebers),
- Baustellen- und Montagetätigkeit außerhalb des Werksgeländes des Arbeitgebers,
- Arbeitskräfteüberlassung,
- vorübergehende Tätigkeit an einem Einsatzort in einer anderen politischen Gemeinde.
UID-NummerFür die Teilnahme am innergemeinschaftlichen Handel (ig Handel) benötigt der Unternehmer eine Umsatzsteueridentifikationsnummer (UID-Nummer). Zum innergemeinschaftlichen Handel zählen Lieferungen und Erwerbe zwischen Unternehmen von verschiedenen Mitgliedsstaaten der EU. Grundsätzlich werden die Umsätze des ig Handels im Einfuhrstaat besteuert. Unternehmen, die für ihr Unternehmen Lieferungen aus einem anderen EU-Staat erhalten, müssen im Importstaat den Erwerb (sogenannter innergemeinschaftlicher Erwerb – ig Erwerb) versteuern. Im Gegenzug werden solche Lieferungen im Ursprungsland steuerfrei gestellt (sogenannte innergemeinschaftliche Lieferung – ig Lieferung). Um die Erwerbe innerhalb der Unternehmenskette nicht mit Umsatzsteuer zu belasten, kann die Steuer auf den ig Erwerb gleichzeitig als Vorsteuer wieder abgezogen werden. Eine gültige UID-Nummer befähigt somit zu einer steuerfreien Lieferung in ein anderes EU-Land bzw. zu einer steuerfreien Abnahme von Waren aus einem anderen EU-Land. Mit der UID-Nummer weist der Abnehmer nach, dass er als Unternehmer für sein Unternehmen erwirbt und die Lieferung in seinem Mitgliedsstaat der Erwerbsbesteuerung unterwirft. Ferner muss seit 2003 die UID-Nummer des Rechnungsausstellers und seit 1.7.2006 bei Rechnungen, deren Gesamtbetrag (brutto) EUR 10.000,00 übersteigt, die UID-Nummer des Rechnungsempfängers auf der Rechnung angegeben werden.
Jede UID-Nummer ist in der UID-Datenbank der österreichischen Finanzverwaltung mit Namen und Anschrift des Unternehmers und dem Umsatzsteuer-Abgabenkonto verbunden. Weisen Sie daher sowohl als Lieferant als auch als belieferter Unternehmer (Abnehmer) immer Ihre UID-Nummer sowie die gültigen Firmendaten auf Ihren Geschäftsdokumenten aus. Die UID-Nummer ist zusätzlich zur Steuernummer zu beantragen. Die dafür zuständige Behörde ist das Finanzamt des Unternehmenssitzes oder der Betriebsstätte. Die UID-Nummer besteht aus 2 bis 3 Buchstaben und einer unterschiedlich langen Zahlenfolge, je nach EU-Staat unterschiedlich. So beginnen österreichische UID-Nummern mit ATU, deutsche mit DE, italienische mit IT etc. Der liefernde Unternehmer muss folgende Angaben in die Rechnung aufnehmen: einen Hinweis auf die Steuerfreiheit die eigene UID-Nummer die UID-Nummer des Abnehmers Weiters ist ein buchmäßiger Nachweis erforderlich. Umsatzsteuer im Binnenmarkt
Der Binnenmarkt besteht aus den Mitgliedsstaaten der EU (den Binnenländern). Alle anderen Länder werden im Gesetz Drittländer genannt. Innerhalb der EU gibt es im Warenverkehr grundsätzlich keine Grenzkontrollen und Grenzformalitäten sowie keine Verzollung mehr. Für die Geschäftsbeziehung mit anderen EU-Ländern benötigt ein Unternehmer eine sogenannte UID-Nummer. Für den abnehmenden Unternehmer von Waren aus EU-Mitgliedstaaten gilt:Die Rechnung des liefernden Unternehmers weist keine Umsatzsteuer aus, muss allerdings folgende Punkte enthalten: Hinweis auf die Steuerfreiheit die eigene UID-Nummer die UID-Nummer des Abnehmers darüber hinaus ist ein Buchnachweis erforderlich. Für den liefernden Unternehmer von Waren in EU-Mitgliedstaaten gilt:Lieferanten müssen vierteljährlich eine so genannte "Zusammenfassende Meldung" (ZM) über die innergemeinschaftlichen Warenlieferungen und Warenbewegungen und UID-Nummern jedes Erwerbers aus einem anderen EU-Mitgliedstaat beim zuständigen Finanzamt abgeben – zusätzlich zu allfälligen Umsatzsteuervoranmeldungen und der jährlichen Umsatzsteuererklärung. Die dafür zuständige Behörde ist das Finanzamt des Unternehmenssitzes oder der Betriebsstätte. Die Zusammenfassende Meldung kann elektronisch oder auch per Post mittels der amtlichen Formulare U13 und U14 eingebracht werden. Umsatzsteuerjahreserklärung
Nach Ablauf des Veranlagungszeitraumes (Kalenderjahr oder über Antrag des Unternehmers und bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen ein von diesem abweichenden Wirtschaftsjahr) muss beim zuständigen Betriebsstättenfinanzamt eine Umsatzsteuerjahreserklärung eingebracht werden. Auf Basis der monatlich bzw. vierteljährlich geleisteten Vorauszahlungen und der errechneten Jahresumsatzsteuer errechnet das Finanzamt die Abschlusszahlung bzw. ein allfälliges Guthaben. Die Umsatzsteuerjahreserklärung muss bei Übermittlung per Finanz-Online bis 30. Juni bzw. bei Abgabe in Papierform bis 30. April des Folgejahres eingereicht werden. Umsatzsteuerpflicht
Unternehmer müssen für alle Lieferungen und Leistungen, die sie im Inland gegen Entgelt im Rahmen ihres Unternehmens erbringen, Umsatzsteuer (USt) entrichten, sofern es sich bei der von ihnen erbrachten Leistung nicht um eine von der Umsatzsteuer befreite Leistung handelt. Umsatzsteuerpflichtig sind Unternehmer, die nicht unter die Kleinunternehmer-Regelung fallen, das heißt, deren Jahresumsatz EUR 30.000,00 (bis 2006: EUR 22.000,00) übersteigt. Für diese Unternehmer besteht bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen das Recht auf Vorsteuerabzug, das ist jene Umsatzsteuer, die sie von anderen Unternehmern in Rechnung gestellt bekommen. Unbeschränkte Steuerpflicht
Natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind in Österreich unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Das heißt, dass sich die Steuerpflicht grundsätzlich auf alle in- und ausländischen Einkünfte (Welteinkommen) erstreckt. Auf das Vorliegen der österreichischen Staatsbürgerschaft wird für das Vorliegen der unbeschränkten Steuerpflicht im österreichischen Einkommensteuerrecht nicht abgestellt. Unterhaltsabsetzbetrag
Unterhaltsleistungen für ein nicht haushaltszugehöriges Kind, für das weder dem Unterhaltszahlungen leistenden Steuerpflichtigen, noch seinem Partner Familienbeihilfe gewährt wird, werden im Wege des Unterhaltsabsetzbetrags berücksichtigt. Für das erste Kind beträgt der Unterhaltsabsetzbetrag EUR 25,50 pro Monat, für das zweite Kind EUR 38,20 pro Monat, und für jedes weitere Kind EUR 50,90 pro Monat. Verkehrsabsetzbetrag
Für Arbeitnehmer werden Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag (EUR 290,00 pro Jahr) abgegolten, der im Rahmen des Lohnsteuerabzugverfahrens bzw. bei der Arbeitnehmerveranlagung automatisch berücksichtigt wird. Unter gewissen Voraussetzungen können derartige Kosten zusätzlich auch durch Berücksichtigung des Pendlerpauschales steuermindernd angesetzt werden. Ob das Pendlerpauschale zusteht, ist von der Distanz zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und von der Zumutbarkeit der Benutzung eines Massenbeförderungsmittels abhängig. VorsteuerDie Umsatzsteuer soll grundsätzlich nur Lieferungen und Leistungen an den Letztverbraucher/Konsumenten belasten. Aus diesem Grund werden Umsätze zwischen Unternehmen entlastet. Erhält ein Unternehmer von einem anderen Unternehmer eine Lieferung oder sonstige Leistung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes, kann sich der empfangende Unternehmer die Umsatzsteuer, die ihm in Rechnung gestellt wurde, vom Finanzamt erstatten lassen. Die Umsatzsteuer zwischen Unternehmern kann somit als durchlaufender Posten angesehen werden. Wichtig ist, dass die in Rechnung gestellten Umsatzsteuerbeträge, die sich der leistungsempfangende Unternehmer erstatten lassen will, in Zusammenhang mit Lieferungen und Leistungen von einem Unternehmen an sein Unternehmen stehen. Darüber hinaus ist ein Vorsteuerabzug für solche Lieferungen ausgeschlossen, die der Unternehmer zur Ausführung steuerfreier Umsätze verwendet. Als weitere Voraussetzung für den Vorsteuerabzug gilt eine den Formvorschriften entsprechende Rechnung. Werbungskosten Werbungskosten sind jene Aufwendungen, die bei den außerbetrieblichen Einkunftsarten zur Ermittlung der Einkünfte von den Einnahmen abgezogen werden können.
Das Gesetz definiert „Werbungskosten“ als Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Sie müssen beruflich veranlasst sein, also in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Tätigkeit stehen. Für bestimmte Werbungskosten steht jedem Arbeitnehmer ein Werbungskostenpauschale von EUR 132,00 jährlich zu. Dieses Pauschale wird – unabhängig davon, ob Werbungskosten geltend gemacht werden oder nicht – von der Lohnsteuerbemessungsgrundlage abgezogen. Unter das Pauschale fallende Werbungskosten wirken sich daher nur dann steuermindernd aus, wenn sie insgesamt mehr als EUR 132,00 jährlich betragen. ZinsenBei Finanzierungen im betrieblichen Bereich sind die Zinsen steuerlich absetzbar. Zwar ist die Rückzahlung nicht absetzbar (die Tilgung, Kapitalrückführung), wohl aber die Zinsen und Spesen! Diese sind eine Aufwandsposition und werden in der Gewinn- und Verlustrechnung gewinnmindernd angeführt. Für Private besteht die Möglichkeit Aufwendungen zur Wohnraumschaffung und -sanierung im Rahmen der Sonderausgaben in der Steuererklärung geltend zu machen. Das bedeutet: Haben Sie Ihre Wohnung/das Haus bzw. die Sanierung mit Kreditmitteln bezahlt, können Sie die Raten in die Steuererklärung aufnehmen. Die Sonderausgaben sind aber leider nur bis zu einer einkommensabhängigen Höchstgrenze abziehbar, weshalb sich Ihre Steuerbelastung nur sehr geringfügig vermindert. Für Privatpersonen gilt also (leider): Zuerst das Einkommen versteuern, dann vom Rest die Schulden zurückzahlen.
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